Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2010/07/0027

Rechtssatz

Auch ein zusätzlicher Schaden in sehr geringem Ausmaß stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Damit unterscheidet sich ein derartiger Fall von einem solchen, bei welchem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung von Liegenschaften führt vergleiche E 8. April 1997, 96/07/0207).