Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2010/07/0027
Auch ein zusätzlicher Schaden in sehr geringem Ausmaß stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Damit unterscheidet sich ein derartiger Fall von einem solchen, bei welchem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung von Liegenschaften führt vergleiche E 8. April 1997, 96/07/0207).