Verwaltungsgerichtshof
28.02.2013
2010/07/0026
Dem Gesetzgeber steht es offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden. Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, nicht dem Gleichheitssatz (Hinweis VfGH E 17. Juni 1998, G 372/97). Der Gesetzgeber hat sich in Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 - so wie in Paragraph 74, Absatz eins, AVG - für den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten entschieden. Unter Beachtung der in der Judikatur des VfGH dargestellten Grundsätze erscheint die Regelung des Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unbedenklich, sodass keine Veranlassung bestünde, einer Anregung zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags an den VfGH zu folgen.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X11