Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2010/07/0026

Rechtssatz

Da die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand eines Gewässers - ebenso wie etwa die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand - eine wasserrechtliche Bewilligung bzw Umsetzung eines eingereichten Projekts hindern können vergleiche insbesondere die Paragraphen 104, ff WRG 1959), geht die Auffassung fehl, ökologische Erwägungen spielten bei der Frage, ob durch das eingereichte Projekt die nutzbringende Verwendung des Gewässers iSd Paragraph 63, erster Satz (erster Fall) WRG 1959 gefördert werden könne, keine Rolle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X07