Verwaltungsgerichtshof
28.02.2013
2010/07/0026
Da die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand eines Gewässers - ebenso wie etwa die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand - eine wasserrechtliche Bewilligung bzw Umsetzung eines eingereichten Projekts hindern können vergleiche insbesondere die Paragraphen 104, ff WRG 1959), geht die Auffassung fehl, ökologische Erwägungen spielten bei der Frage, ob durch das eingereichte Projekt die nutzbringende Verwendung des Gewässers iSd Paragraph 63, erster Satz (erster Fall) WRG 1959 gefördert werden könne, keine Rolle.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X07