Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2010/07/0026

Rechtssatz

Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, macht die Enteignung nicht unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X05