Verwaltungsgerichtshof
28.02.2013
2010/07/0026
Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, macht die Enteignung nicht unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X05