Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2010/07/0026

Rechtssatz

Ein Zwangsrecht iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X03