Verwaltungsgerichtshof
28.02.2013
2010/07/0026
Ein Zwangsrecht iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X03