Verwaltungsgerichtshof
28.02.2013
2010/07/0026
Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinn der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 ist zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X02