Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Geschäftszahl

2010/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0137 E 27. April 2006 VwSlg 16908 A/2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide -

kann nur aus den in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden.