Verwaltungsgerichtshof
13.10.2011
2010/07/0022
GRS wie 92/07/0070 E 19. Mai 1994 RS 10
(hier nur erster und zweiter Satz)
Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Daß die rechtliche Konsequenz der gesetzeswidrigen Vorschreibung von Auflagen durch bloßen Verweis auf ihre Wiedergabe in der Verhandlungsschrift statt ihrer einzelnen Aufzählung im Spruch eines Bewilligungsbescheides darin bestünde, daß der Konsens nunmehr ohne diese Auflagen als erteilt anzusehen wäre, hat der VwGH in seiner Judikatur nicht ausgesprochen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis E 14.12.1979, 1301/79).