Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Geschäftszahl

2010/07/0022

Rechtssatz

Das WRG 1959 sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit nicht zwingend vor. Der VwGH sieht daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Absatzes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht als rechtswidrig an vergleiche E 2. Februar 1988, 87/07/0019). Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 11, Absatz 2, WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.