Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung.Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG ohne Bedeutung.