Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

2010/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0215 E 16. September 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Eine den VwGH treffende Bindungswirkung geht nach stRsp auch von den die Aufhebung erstinstanzlicher Bescheide tragenden Gründen berufungsbehördlicher Kassationsbescheide aus, deren Anfechtbarkeit vor dem VwGH gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet ist (Hinweis

E 14.3.1995, 94/07/0105; E 16.11.1995, 93/07/0186;

E 10.7.1997, 97/07/0015; E 23.10.1997, 96/07/0127 sowie auf die zum Vorstellungsverfahren ergangenen Erkenntnisse etwa vom 14.9.1995, 95/06/0147 und vom 25.1.1996, 94/06/0087, 0088).