Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Geschäftszahl

2010/06/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0337 E 1. April 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht.