Verwaltungsgerichtshof
27.08.2013
2010/06/0205
GRS wie 2010/06/0147 E 19. Dezember 2012 RS 2
Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht darauf an, ob die in Rede stehende Werbeanlage ein neues Element darstellt bzw. in dieser Form noch nicht besteht. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- und Landschaftsbildes (Hinweis E vom 12. November 2012, 2011/06/0134, ergangen zum Bgld BauG 1997).