Verwaltungsgerichtshof
27.08.2013
2010/06/0205
GRS wie 2008/02/0254 E 19. Oktober 2012 RS 1
hier: Gilt auch dann, wenn die Bestellung verspätet erfolgt ist.
Die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, bewirkt für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.