Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Geschäftszahl

2010/06/0030

Rechtssatz

Im Einklang mit den aus Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld BauO 1969 abzuleitenden Grundsätzen ist auch bei einem geneigten Gelände die gesamte Wandhöhe maßgeblich. Das bedeutet aber nicht, dass für alle Fronten des Gebäudes einzig und allein auf die größte Wandhöhe abzustellen wäre und auch nicht, dass keineswegs von einem verglichenen Gelände ausgegangen werden dürfe.