Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Geschäftszahl

2010/06/0030

Rechtssatz

Maßgeblich ist, ob die Höhe der zum Grundstück des Nachbarn gerichteten Gebäudefronten den Bebauungsrichtlinien entspricht oder nicht, dazu, ob die Gebäudehöhen an anderen Fronten den Bebauungsrichtlinien entsprechen oder nicht, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.