Verwaltungsgerichtshof
18.05.2010
2010/06/0030
Maßgeblich ist, ob die Höhe der zum Grundstück des Nachbarn gerichteten Gebäudefronten den Bebauungsrichtlinien entspricht oder nicht, dazu, ob die Gebäudehöhen an anderen Fronten den Bebauungsrichtlinien entsprechen oder nicht, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.