Verwaltungsgerichtshof
18.05.2010
2010/06/0030
Schon in der Stammfassung des Bgld RPG Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) war als Inhalt von Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen die Festlegung der maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl) vorgesehen (Paragraph 22, Absatz eins, Litera f, Bgld RPG 1969). Diese Begriffe wurden daher als bekannt vorausgesetzt und sind demnach so zu verstehen wie in den korrespondierenden baurechtlichen Vorschriften, damals der Bgld. BauO vom 15. Dezember 1969, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970,. Der damalige Paragraph 6, Bgld BauO traf nähere Bestimmungen zur Gebäudehöhe und galt zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,. Die Bgld. BauO ist mit dem Inkrafttreten des Bgld. BauG 1997 außer Kraft getreten, das keine näheren Bestimmungen zur Gebäudehöhe und zu ihrer Ermittlung enthält. Es ist aber davon auszugehen, dass - mangels abweichender Regelungen - der Begriff "Gebäudehöhe" (samt der Frage, wie diese zu ermitteln ist) dann, wenn - wie hier - in den Bebauungsrichtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, weiterhin im Sinne der zuletzt geltenden Bestimmung des Paragraph 6, Bgld BauO 1969 auszulegen ist. (Zur Auslegung des Begriffes "Geschoß" im Sinne der BauO siehe das E vom 27. April 1999, 98/05/0246, Slg. Nr. 15136/A.) Daraus ergibt sich, dass die Gebäudehöhe - im Sinne der Wandhöhe - gesondert für jede Front des Gebäudes zu ermitteln und dabei das verglichene Gelände (also das arithmetische Mittel aus dem höchsten und aus dem tiefsten Punkt - Hinweis E vom 14. April 1994, Zl. 94/06/0056) im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld BauO 1969 maßgeblich ist vergleiche auch die später eingeführte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 12, Ziffer eins, der Bgld. BauV 1998).