Verwaltungsgerichtshof
18.05.2010
2010/06/0030
Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen vergleiche hiezu beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Seite 331, und die bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, in E 30 zu Paragraph 14, RPG Bgld 1969 angeführte hg. Judikatur). Dieser Grundsatz hat auch für die Auslegung der Bestimmungen in den Bebauungsrichtlinien zu gelten.