Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2010/05/0223
Das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) besteht nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als rechtmäßig bestehende Bauten kommen nicht nur solche in Betracht, für die eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige vorliegt. Rechtmäßig bestehen können gegebenenfalls Bauten auch ohne Baubewilligung oder Bauanzeige, wenn sie nach der NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sind vergleiche Paragraph 17, NÖ BauO 1996), ferner solche, für die zwar keine Baubewilligung und auch keine Bauanzeige vorliegt, für die eine Baubewilligung oder Bauanzeige zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aber auch nicht vonnöten war. Die NÖ BauO 1996 enthält keine Bestimmung, dass sie die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auch rückwirkend für bereits rechtmäßig bestehende Bauten eingeführt hätte. Es ist auch keineswegs so, dass bewilligungs- und anzeigefreie Bauten aus dem "Regime der NÖ BauO" herausfallen. Auch für solche Bauten gilt, soweit keine Ausnahme vorgesehen ist, die NÖ BauO 1996, lediglich eben mit der Besonderheit, dass für ihre Rechtmäßigkeit keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige erforderlich ist. Dahingestellt kann es hier bleiben, ob nicht sogar für Bauten, die tatsächlich der Bauordnung nicht unterliegen (wie etwa Eisenbahnanlagen), schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen das Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 besteht.