Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2010/05/0223

Rechtssatz

Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996 und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche hat der Nachbar kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 hinausgehendes Nachbarrecht.