Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2010/05/0223
GRS wie 2010/05/0167 E 12. Juni 2012 RS 1
Zwar setzen sowohl ein Zubau als auch bloße bauliche Änderungen voraus, dass das bestehende Gebäude über einen baurechtlichen Konsens verfügt. Eine Nichtbeachtung dieser Voraussetzung könnte der Nachbar allerdings nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt wäre.