Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Geschäftszahl

2010/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0142 E 26. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.