Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Geschäftszahl

2010/05/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0157 E 21. Oktober 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Daß aus den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der belangten Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig.