Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Geschäftszahl

2010/05/0212

Rechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt.