Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2010/05/0208
Bei einer Grundabtretung gemäß § 17 Abs. 1 Wr BauO handelt es sich um eine Enteignung.Bei einer Grundabtretung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO handelt es sich um eine Enteignung.