Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2010/05/0207
GRS wie 2004/05/0017 E 21. Juli 2005 RS 2
(hier: nur der erste Satz.)
Liegt keine unwesentliche Abweichung vom Bebauungsplan vor, sondern eine wesentliche, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß §69 Absatz eins, Litera m, BauO für Wien kein Raum mehr. Bei dieser Rechtslage ist es auch unerheblich, ob die geplante Bauführung positive oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0751).