Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Geschäftszahl

2010/05/0207

Rechtssatz

Der Eigentümer einer von der Bauführung selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft ist nicht Nachbar und hat daher auch keine Nachbarrechte (Hinweis E 16. März 1995, 94/06/0032). Ihm kann sohin auch nicht Präklusion iSd Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO entgegengehalten werden.