Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2010/05/0202
Der Bf hat die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W. Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.