Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2010/05/0202
Präklusionsvorschriften als nationales Verfahrensrecht stehen nicht im Widerspruch zu Artikel 10 a, UVP-RL (Artikel 11, der RL 2011/92/EU), sofern sie nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität verstoßen. Dem steht auch das - nicht zu einer Bürgerinitiative sondern zu einer Nichtregierungsorganisation ergangene - Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009 in der Rechtssache C-263/08, Djurgården-Lilla, zur besonderen schwedischen Rechtslage, nicht entgegen, mit dem der EuGH zum Ausdruck bringt, dass zum Einen die Möglichkeit, sich am (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren zu beteiligen, nicht das Klagerecht gemäß Artikel 10 a, UVP-RL ausschließen darf und zum Anderen eine weitere Überprüfungsmöglichkeit nicht deshalb entfallen darf, weil die Umweltschutzvereinigung nicht mindestens 2000 Mitglieder hatte (Rn. 37 bis 29, 48, 52). Nationale Präklusionsfristen werden dadurch nicht berührt.