Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2010/05/0202

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE).