Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2010/05/0202
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE).