Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2010/05/0202

Rechtssatz

Jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., kann als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden.