Jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., kann als "Ereignis" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden.Jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., kann als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden.