Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2010/05/0202
Hinsichtlich der Form der Kundmachung sieht Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG für Großverfahren (als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG) vor, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist. Mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weitverbreitet" sein müssen, stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab, wobei es sich jedoch nicht um die Zeitungen mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird, was vorliegend jedenfalls zu bejahen ist [hier:
Veröffentlichung in "Der Standard" und "Kurier"]. Dem allgemeinen Vorwurf, im heutigen Internetzeitalter könnten Tageszeitungen nicht "als Medium mit verkehrsüblicher Rezeptionswirkung betrachtet werden", ist der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, der für Großverfahren zwingend diese Kundmachungsformen vorsieht.