Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2010/05/0202

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0054, mwN). Da der Gesetzgeber die Regelung des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG in Kenntnis der Bestimmungen der Paragraphen 222 und 225 ZPO (beide in der Fassung vor der Novelle durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) traf, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann von einer Diskriminierung im Vergleich mit der ZPO gesprochen werden, sehen doch weder Paragraph 225, ZPO in der alten Fassung noch Paragraph 222, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, für die mit der Einwendungs- /Auflagefrist vergleichbare Frist zur Klagebeantwortung eine Hemmung während des in Rede stehenden Zeitraums vor.