Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2010/05/0200

Rechtssatz

Im Hinblick auf die von den Nachbarn geltend gemachte Größe der Lagerhalle, die darin gelagerten Objekte (Lagerung von Eisenteilen) sowie den projektierten 10 t-Hallenlaufkran, die Fenster und die Zufahrt zur Lagerhalle auf dem Grundstück des Bauwerbers vergleiche zum Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Vermehrung der Lärmimmissionen durch die Zufahrt über ein projektgegenständliches Grundstück das zum Stmk BauG 1995 ergangene E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0147) erscheint eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn iSd Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht von vornherein ausgeschlossen.