Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2010/05/0200

Rechtssatz

Eine Prüfung sowohl nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist angesichts der (bloßen) "Restkompetenz" der Baubehörden bei einer geplanten gewerblichen Nutzung eines Bauvorhabens (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0038, und vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0054) nur bei Annahme einer "privaten Nutzung" (nicht gewerblichen) des Bauwerks vorgesehen.