Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2010/05/0184
GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 3
Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, daß und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (Hinweis E 25.3.1968, 1762/66).