Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2010/05/0156
Geht die Behörde selbst davon aus, dass sich die Fischbraterei im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen an Rauch und Geruch von der Betriebstype eines "kleinen" Gasthauses unterscheidet, hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, das darüber Aufschluss gibt, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Ziffer 3, der Anlage 3 zur OÖ BTypV 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden. Erst auf der Grundlage solcher auf sachverständiger Basis getroffener Feststellungen wäre die Behörde in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, ob sich der Betrieb einer Fischbraterei in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von der in Paragraph 2, OÖ BTypV 1997 genannten Betriebstype unterscheidet und demgemäß ein Sonderfall vorliegt, der sodann vom Projektwerber beizubringende Gutachten zur Widmungskonformität erfordert hätte.