Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2010/05/0148
Die gegenständliche Baumaßnahme, nämlich die Entfernung der Wand zwischen Loggia und Aufenthaltsraum stellt unabhängig davon, ob die Verglasung der Loggia als Außenwand zu qualifizieren ist, schon wegen der Änderung der Raumeinteilung im Hinblick auf Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO und Paragraph 62, Absatz 4, Wr BauO jedenfalls kein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 62 a, Wr BauO dar. Diese Beseitigung bewirkt jedenfalls eine Vergrößerung des hinter der Wand befindlichen Raumes und damit eine Änderung der Raumeinteilung.