Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2010/05/0134
Mit den vom Nachbarn behaupteten Erschütterungen auf seinem Grundstück durch die Öffnung des Baugrundstückes für den öffentlichen Verkehr hat der Nachbar eine relevante Einwendung iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erhoben. Zwar ist der PKW-Abstellplatz selbst nicht Gegenstand des in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt aber nicht für die über das Baugrundstück führende Zufahrt zum PKW-Abstellplatz. Diese Zufahrt ist Gegenstand des vorliegenden Bauprojektes, weshalb der Nachbar Erschütterungen aus der Inanspruchnahme der Zufahrt im Baubewilligungsverfahren geltend machen konnte. Zur Beurteilung der damit verbundenen Immissionen wäre die Bauwerberin im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996, letzter Halbsatz, allerdings zur Präzisierung ihres Bauansuchens in Bezug auf das Ausmaß der Inanspruchnahme dieser Zufahrt aufzufordern.