Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2012

Geschäftszahl

2010/05/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0035 E 27. Juni 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern.