Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2010/05/0076

Rechtssatz

Zur Frage, mit wie vielen Fenstern eine Dachgaube versehen werden darf, führte der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Juni 1990, 90/05/0034, aus, dass eine Dachgaube in der Länge von 4,3 m mit einem mehrfach unterteilten Fenster bei einer Gesamtfrontlänge von 12,5 m für zulässig erachtet werde (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0282 und vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155). Folglich kann auch dem Einwand, die Aufbauten enthielten auf Grund der Ausführung der Dachgauben aus Glas zumindest 4 bis 12 Fenster und seien somit keine Gauben, nicht gefolgt werden, handelt es sich doch nach der Darstellung im Einreichplan bei den lediglich rund 2 m und 2,36 m langen Gauben offensichtlich um mehrfach unterteilte Fenster in diesen Gauben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0078