Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2010/05/0076
Gemäß den Planunterlagen rücken die an der hofseitigen Gebäudefront projektierten "loggiaartigen" Gebäudeteile gegenüber der Grenze der Liegenschaft ab dem ersten Stock bis einschließlich des fünften Stockes seitlich ein und reichen sohin nicht bis an die Grundgrenze im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO und zwar einschließlich der Geländer und der Fußböden (Terrassenplatten). Öffnungen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO werden dadurch nach den bewilligten Bauplänen nicht hergestellt, zumal die Baupläne auch keine Bauteile der Art ausweisen, die öffnungsabschließend, somit aber auch öffnungsbildend wären. Eine Vergrößerung der nachbarseitigen Außenmauer des Gebäudes ist nicht gegeben, weshalb in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Ausführung feuerbeständiger Feuermauern im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO besteht. Folglich kommt den Nachbarn hier auch kein Zustimmungsrecht gemäß Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO zu (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, 94/05/0172, und vom 21. November 2000, 2000/05/0185).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078