Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2010/05/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0142 E 6. September 2011 RS 3

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach Paragraph 134 a, Wr BauO geltend machbaren Nachbarrechten (Hinweis E vom 23. November 2009, 2006/05/0118, mwH). Damit gehen auch die Hinweise auf befürchteten Funkenflug, Brandgefahr bzw. damit verbundene Vergiftungsgefahr fehl.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0078