Verwaltungsgerichtshof
23.07.2013
2010/05/0066
GRS wie 96/05/0183 E 30. Mai 2000 VwSlg 15426 A/2000 RS 1
Die Einhaltung der inneren hinteren Baufluchtlinie dient auch dem Schutz der seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie ua seine Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann. Daher steht insoweit auch dem seitlichen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie zu (ausführliche Begründung im E).