Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2010/05/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0183 E 30. Mai 2000 VwSlg 15426 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der inneren hinteren Baufluchtlinie dient auch dem Schutz der seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie ua seine Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann. Daher steht insoweit auch dem seitlichen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie zu (ausführliche Begründung im E).