Verwaltungsgerichtshof
13.11.2012
2010/05/0044
Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe Paragraph 49, Absatz 6, VwGG).
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X07