Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Geschäftszahl

2010/05/0044

Rechtssatz

Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe Paragraph 49, Absatz 6, VwGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X07