Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2010/05/0015

Rechtssatz

Wurde der Umriss und die Höhe eines Dachgeschosses durch Bestimmungen im Bebauungsplan über die Lage des höchsten Punktes des Daches festgelegt, kommt dem Nachbarn kein über die Einhaltung dieser Bestimmung hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zu. Der erlaubte Umriss des zu errichtenden Dachgeschosses ist im vorliegenden Fall aber durch Bestimmungen über die Firsthöhe bereits fixiert; auf die Einhaltung einer bestimmten Geschosszahl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses steht dem Beschwerdeführer daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO zu vergleiche dazu auch Moritz, BauO Wien4, 2009, S. 349f).