Verwaltungsgerichtshof
06.07.2010
2010/05/0015
GRS wie 2004/05/0231 E 20. September 2005 RS 3
(hier mit Zusatz: "Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß Paragraph 134 a, Litera b, Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.")
Auch die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BauO für Wien im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhalt mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, BauO für Wien als Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).