Verwaltungsgerichtshof
31.07.2012
2010/05/0001
Die maßgebliche Regelung über die Errichtung von Funkanlagen im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hofkirchen entfaltet im Hinblick auf die Einheit des Flächenwidmungsplanes mit dem örtlichen Entwicklungskonzept auch die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes. Anders gewendet: Der Umstand, dass sich die Anordnung über die Errichtung von Funkanlagen in dem Teil der Verordnung betreffend das örtliche Entwicklungskonzept befindet, vermag an der normativen Verbindlichkeit (hier) auch gegenüber der Mitbeteiligten, die die Erteilung einer Baubewilligung für eine Telekommunikationsanlage beantragt hatte, nichts zu ändern. Daraus ergibt sich, dass die Baubehörden die diese Regelung des Flächenwidmungsplanes anzusehende Regelung bei ihrer Prüfung im Baubewilligungsverfahren heranzuziehen hatten (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235, und E vom 15. Februar 2011, 2009/05/0343). Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, OÖ BauO 1994 betrifft den Widerspruch zu Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und nicht etwa nur den Widerspruch zum Flächenwidmungsplanteil.