Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2012

Geschäftszahl

2010/05/0001

Rechtssatz

Das örtliche Entwicklungskonzept bildet einen Teil des Flächenwidmungsplanes (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235). Dies wurde durch die hier maßgebende Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007, noch unterstrichen, sodass nun nicht nur die Überschrift zu Paragraph 18, OÖ ROG 1994, sondern auch die in Absatz eins, dieses Paragraphen getroffenen Anordnungen, wonach die "Gemeinde … in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen" hat und der Flächenwidmungsplan aus "dem Flächenwidmungsteil" und "dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept)" besteht, darauf hinweisen. Ferner ergibt sich dies auch aus den Motiven Ausschussbericht 1017 aus 2006,) zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007,, in welchen zu Paragraph 18, OÖ ROG 1994 ausgeführt wird, "Noch deutlicher als bisher soll im Paragraph 18, Absatz eins, zum Ausdruck kommen, dass das örtliche Entwicklungskonzept ein bloß unselbständiger Teil des Flächenwidmungsplans ist. Es soll klargestellt werden, dass der Flächenwidmungsplan als 'zweistufige' Verordnung aus einem Flächenwidmungsteil (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins,) sowie aus einem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (dem örtlichen Entwicklungskonzept, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2,) besteht."