Verwaltungsgerichtshof
14.03.2012
2010/04/0143
Eine sicherheitstechnische Auflage, die es dem Konsenswerber überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, und in diesem Zusammenhang eine Maßnahme demonstrativ anführt, ist nicht rechtswidrig, weil sich durch die ebenfalls in der Auflage vorgeschriebene Verpflichtung, die getroffene Vorkehrung der Behörde bekannt zu geben, feststellen lässt, ob der Vorschreibung Rechnung getragen wurde (Hinweis E vom 24. Juni 1986, 86/04/0033 = VwSlg. 12.184 A/1986).